Ok, verstehe: No risk, no fun.
Indirektes Reifendruckkontrollsystem
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Wie konnten wir früher nur ohne dieses RDKS leben....
Gruß Jörg
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Hallo,
Bei meinem Tempo kann der Grip ruhig weniger sein, ...
Du gehörst dann garantiert zu denen über die ich mich tagtäglich aufrege, die ihre Autos um die Ecke tragen und den Verkehr auf freier Straße durch zu langsames Fahren behindern.Zitat... und wenn der Reifen sich abfaehrt, sieht man die Abnutzung weniger weil aussen noch mehr Profil ist,
Spätestens wenn Du bei einer Kontrolle dann einmal an einen "Genauen" kommst wirst Du Dich an meine Worte erinnern. Ein Reifen muss auf der gesamten Lauffläche mindestens 1,6 mm Profil aufweisen. Selbst wenn nur eine kleine Profilrille darunter liegt kann dies zu einer entsprechenden Beanstandung führen (ab 60 € und 1 Punkt).Gruß
Hans
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Hallo,
Spätestens wenn Du bei einer Kontrolle dann einmal an einen "Genauen" kommst wirst Du Dich an meine Worte erinnern. Ein Reifen muss auf der gesamten Lauffläche mindestens 1,6 mm Profil aufweisen. Selbst wenn nur eine kleine Profilrille darunter liegt kann dies zu einer entsprechenden Beanstandung führen (ab 60 € und 1 Punkt).
Gruß
Hans
Stimmt so leider nicht.
Zitat aus Tipp Scout.de
ZitatSo viel Profil braucht Ihr Reifen
In Deutschland existieren genaue gesetzliche Vorgaben für die Mindestprofiltiefe der Bereifung an KFZ und Anhängern. Laut § 36 Abs. 2 StVZO muss umlaufend eine Profiltiefe von mindestens 1,6mm erreicht werden, wobei im Hauptprofil gemessen werden soll, also in den großen Profilrinnen in der Mitte des Reifens.
Daraus ergibt sich auch gleich die Antwort auf eine häufig gestellt Frage:
Ist ein Reifen mit am Rand völlig abgefahrenen Profil, der aber in der Mitte noch die 1,6mm Profiltiefe aufweist, gesetzlich zulässig?
Rein formell ist er es, allerdings sollten Sie solche Reifen aus Gründen der Verkehrssicherheit tunlichst nicht mehr benutzen und frühzeitig austauschen, zumal schief abgefahrene Reifen auf andere Probleme wie zum Beispiel eine verstellte Spur hinweisen. Im Zweifel sollten Sie immer einen Fachmann zu Rate ziehen, bevor Sie sich selbst und andere gefährden!
ZitatStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 36 Bereifung und Laufflächen(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch 1.
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2.
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.
(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
(2a) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:
dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig 1.
für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
2.
für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
3.
hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) a)
für Möbelwagen,
b)
für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
c)
für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
d)
für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
e)
für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, 1.
allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
2.
wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
3.
wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt. -
Wenn ich an der Parkuhr stehe (die ich grundsaetzlich nicht fuettere) und nur jedes zehnte mal erwischt werde habe ich Geld verdient.
ok Verbesserung vor einigen Jahren war das noch leichter, heute parke ich wo anderst
Thema abgefahren Reifen: kann ja jeder machen wie er will, sicherlich war ich noch keine Gefahr fuer andere , das Risiko ,bin ich der Meinung kann ich ganz gut einschaetzen -
Wenn ich an der Parkuhr stehe (die ich grundsaetzlich nicht fuettere) und nur jedes zehnte mal erwischt werde habe ich Geld verdient.
1 EUR für die Parkuhr ... x10 = 10 EUR - 1 Knöllchen 15 - 25 EUR.
Stimmt, das ist ein satter Verdienst, aber für die Stadtkasse.Thema abgefahren Reifen: kann ja jeder machen wie er will, sicherlich war ich noch keine Gefahr fuer andere , das Risiko ,bin ich der Meinung kann ich ganz gut einschaetzen
Das ist mal eine schöne Selbstüberschätzung.
Wie so häufig geht es nicht um die Alltagssituation, sondern um den Ausnahmefall. ...
Dir läuft ein Kind vor das Auto! Leider konntest du, wegen falschen Reifendruckes, nicht mehr ausweichen auf der nassen Straße. Das Fahrzeug ist ins schleudern gekommen, traf leider das Kind.
Die Presse wird das dann aber immerhin mit einem Artikel für dich würdigen. -
Hallo,
Zitat aus Tipp Scout.de
[...]
Generell verlasse ich mich nicht auf die Aussagen in irgendwelchen Portalen.ZitatStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
[unnötigen Inhalt entfernt](2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
[unnötigen Inhalt entfernt]
Warum hast Du nicht gleich die ganze StVZO zitiert?Meine Aussage "Ein Reifen muss auf der gesamten Lauffläche mindestens 1,6 mm Profil aufweisen." beruht übrigens nicht auf dem Gesetztestext sondern auf einer peniblen Kontrolle durch einen Polizeibeamten im Sommer 1996 (wo aber auch noch die 1 mm Grenze galt). Vielleicht hat man in der Zwischenzeit mit der Anhebung auf 1,6 mm auch auf die 3/4-Regel erweitert.
Nichtsdestotrotz ist im Falle von Daddy1965 diese Regel eh egal, da bei zu hohem Luftdruck gerade der mittlere Teil des Profils schneller verschleisst.
Gruß
Hans
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Weiß jemand ab welchen Differenzdruck das direkte RDKS anzeigt?
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Hallo,
Generell verlasse ich mich nicht auf die Aussagen in irgendwelchen Portalen.Meine Aussage "Ein Reifen muss auf der gesamten Lauffläche mindestens 1,6 mm Profil aufweisen." beruht übrigens nicht auf dem Gesetztestext sondern auf einer peniblen Kontrolle durch einen Polizeibeamten im Sommer 1996 (wo aber auch noch die 1 mm Grenze galt). Vielleicht hat man in der Zwischenzeit mit der Anhebung auf 1,6 mm auch auf die 3/4-Regel erweitert.
Generell verlasse ich mich nicht auf die Aussagen von Usern in Foren. Insbesondere nicht wenn dann Geschehnisse aus 1996 zum besten gegeben werden. Wie kann etwas geschrieben werden von 1,6 mm aus einer Zeit wo 1mm die Grenze war.
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Super Klaus!