zwei LED- Tagfahrlichter verbaut.
Munter
Andreas
zwei LED- Tagfahrlichter verbaut.
Munter
Andreas
Macht bestimmt heller aber was sagt das der TÜV dazu?
Kann man so was einfach machen?
Hallo,
Macht bestimmt heller aber was sagt das der TÜV dazu?
Kann man so was einfach machen?
Nein, denn LED-Tagfahrlichter haben nur eine ABE für diesen einen Zweck.
Gruß
Hans
@Trabbi; Danke für diese Info.
Dachte ich mir schon das es nicht Zulässig ist, nur war ich verwundert das es bei Heidenobby verbaut ist
Diese hier sind wohl zugelassen. Sehen aus wie Tagfahr-LED.
E20 ... zumindest in Polen als Scheinwerfer mit Ablend- und Fernlicht.
Rückfahrleuchte würde laut diesem polnischen Hersteller Nummer 23 sein, oder lese ich falsch
Hallo,
E20 ... zumindest in Polen als Scheinwerfer mit Ablend- und Fernlicht.
Rückfahrleuchte würde laut diesem polnischen Hersteller Nummer 23 sein, oder lese ich falsch
Die Zahl im E-Prüfzeichen gibt nur Auskunft darüber welcher Staat die Genehmigung erteilt hat, z. B. 1=Deutschland, 20 = Polen, 23 = Griechenland. Aus aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises geht dann in der Regel hervor nach welcher internationalen Vereinbarung die Typgenehmigung erfolgte.
Gruß
Hans
Welchen Typ von Lampe hat der Captur als Rückfahrbirne?
BA15s Sockel = 21W Lampe wie normalerweise bei Blinker?
Unerlaubter Eingriff in die Fahrzeugtechnik = erlöschen der BETRIEBSERLAUBNIS = kein Versicherungsschutz!! Also sofort zurückbauen. Zumal es bescheiden aussieht.
Hallo.
Stelle mal nur einen kleinen Ausschnitt vom § 52a hier ein.
So wie es am Fz. aussieht, ist es nach meiner Meinung nicht erlaubt. Das Fz. hat bereits einen Rückfahrscheinwerfer vom Werk aus. Ich kann dann nicht noch 2 R.-sch.-w. anbringen. Ob hier noch die 250mm unterschritten werden, ist nicht zu ersehen. Also: abbauen.
Mfg
Josef Both
§ 52a Rückfahrscheinwerfer
§ 52a wird in 4 Vorschriften zitiert
(1)
Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und
gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen
Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu
fahren beginnt.
(2) Kraftfahrzeuge müssen
hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht
ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei
Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden
Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.