Alles anzeigenHallo.
Stelle mal nur einen kleinen Ausschnitt vom § 52a hier ein.
So wie es am Fz. aussieht, ist es nach meiner Meinung nicht erlaubt. Das Fz. hat bereits einen Rückfahrscheinwerfer vom Werk aus. Ich kann dann nicht noch 2 R.-sch.-w. anbringen. Ob hier noch die 250mm unterschritten werden, ist nicht zu ersehen. Also: abbauen.
Mfg
Josef Both
§ 52a Rückfahrscheinwerfer
§ 52a wird in 4 Vorschriften zitiert
(1)
Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und
gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen
Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu
fahren beginnt.
(2) Kraftfahrzeuge müssen
hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht
ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei
Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden
Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.
Wenn der/die neu montierten RFS in den vorgegeben Messpunkten liegen, und der originale RFS ausgeschaltet ist darf das dann doch sehr wohl so sein und die Betriebserlaubnis erlischt nicht.
Müssen Hinten am Fahrzeug angebrachte Arbeitsstellenscheinwwerfer TÜV abgenommen werden?