Hallo, im Zusammenhang mit Taglich wird grundsätzlich nur von Lichtern vorne gesprochen. Die StVo sagt auch nur aus, dass Taglicht nur vorne montiert werden darf, somit eigendlich logisch dass hinten keine Beleuchtung sein darf. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen. Bisher habe ich noch kein Auto entdeckt, dass bei Taglicht die hintere Beleuchtung an ist. Viele die kein Taglicht haben fahren fälschlicherweise mit Standlicht.
Tagfahrlicht + hintere Rückleuchten aktivieren?!?
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Bei meinem Captur limited sind die Rückleuchten auch an wenn das Tagfahrlicht an ist Bj. 2018
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Bei meinem auch
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Hier ist was vom ADAC zum Thema. Runterscrollen bis Tagfahrlicht.
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Hallo,
Worauf stüzt Du diese Annahme?
TFLs werden nur im § 49a der StVZO erwähnt, und zwar als Ausnahme für vordere Beleuchtungseinrichtungen die auch ohne Schluss- und Kennzeichenleuchte betrieben werden dürfen.Jain! Mit dem Standlicht allein darf nicht gefahren werden, aber auf das Abblendlicht darf verzichtet werden, wenn, bei entsprechenden Wetterverhältnissen, die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.
Ich weiß nicht, welchen Wikipedia-Eintrag Du gelesen hast. Aber in diesem Artikel steht "In Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: „Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)“".
TFLs dürfen also mit oder ohne Schlussleuchten betrieben werden. Was für mich nur noch unschlüssig ist, ob dann auch die Kennzeichenbeleuchtung mit eingeschaltet werden muss oder darf, wenn die Schlussleuchten mit den TFLs eingeschaltet werden.
Standlicht, korrekt Begrenzungslicht sind kein Tagfahrlich, sondern Begrenzungslicht.
Tagsüber darf mit "Standlicht" gefahren werden.
Das Standlichtverbot findet sich in 17.2 als direkte Folge von 17.1 und in 17.1 findet sich die Lichtpflicht bei "unsichtigen" Verhältnissen (Dunkelheit, Regen, ...)
Somit gilt:
WENN man mit Licht fahren muss (17.1), dann darf nicht mit Standlicht allein gefahren werden (17.2).
Aber wenn man nicht mit Licht fahren muss, dann ist alleiniges Standlicht nicht verboten. Man darf "bei hell" nur mit Standlicht fahren.
Allerdings als Ersatz für ein Tagfahrlicht ziemlicher Blödsinn. Standlicht ist mit seinen 5 Watt "bei hell" kaum erkennbar, die gewollte "Warnwirkung" nicht vorhanden.
In den Ländern, in denen Tagfahrlicht vorgeschrieben ist, ist die Nutzung von Standlicht wegen eben dieser Effektlosigkeit auch unzulässig.
Standlicht am Tage ("bei hell") ist erlaubt, als Ersatz für ein Tagfahrlicht (sofern vorgeschrieben) jedoch nicht. -
Hallo,
Standlicht, korrekt Begrenzungslicht sind kein Tagfahrlich, sondern Begrenzungslicht.
Tagsüber darf mit "Standlicht" gefahren werden.
Das Standlichtverbot findet sich in 17.2 als direkte Folge von 17.1 und in 17.1 findet sich die Lichtpflicht bei "unsichtigen" Verhältnissen (Dunkelheit, Regen, ...)17.2 gilt nicht als direkte Folge von 17.1, sondern genauso wie 17.2a, 17.3, 17.4, 17.4a, 17.5 und 17.6 als eigenständige Regel in diesem Paragraphen "§ 17 Beleuchtung". Wenn es eine Abhängigkeit gebe, dann gebe es 17.2 nicht sondern dieser Absatz wäre als Unterabsatz von 17.1 aufgeführt.
Zitat
Allerdings als Ersatz für ein Tagfahrlicht ziemlicher Blödsinn. Standlicht ist mit seinen 5 Watt "bei hell" kaum erkennbar, die gewollte "Warnwirkung" nicht vorhanden.Da sind wir einer Meinung.
Zitat
In den Ländern, in denen Tagfahrlicht vorgeschrieben ist, ist die Nutzung von Standlicht wegen eben dieser Effektlosigkeit auch unzulässig.
Standlicht am Tage ("bei hell") ist erlaubt, als Ersatz für ein Tagfahrlicht (sofern vorgeschrieben) jedoch nicht.Andere Länder, andere Sitten und daher für Deutschland uninteressant.