Hallo Udo,
Nun ich vermute, dass die betreffende Behörde (BH Schwaz) und damit der/die zuständige Sacharbeiter/in das Ganze dann noch nicht mehr weiterverfolgt hat. Die Gesetzesänderung zugunsten der Gleichstellung ausländischer E-Kennzeichen mit den inländischen E-Kennzeichen in Österreich wurde ja erst knapp 4 Monate später (Tatzeit der Causa war 13. August 2020) durch die Legislative durchgeführt (16.Dezember 2020). Hier hatte also die zuständige Behörde (und somit der/die zuständige Sachbearbeiter/in) noch etwas Spielraum für diverse Handlungen.
Ich vermute weiters, dass man abgesehen von dem Aufforderungsschreiben vom 16. Jänner 2021 an den Beschuldigten keine weiteren Aktivitäten mehr gesetzt hat ("Behördenmühlen malen bekanntlich langsam"). Der Abstand zwischen 16. Dezember 2020 und 16. Jänner 2021 ist nach meinem Ermessen recht gering für eine behördliche Korrektur, bezogen auf die geänderte Gesetzeslage. Ich glaube nicht, dass im fortlaufenden Jahr 2021 und dem aktuellen 2022 es noch weitere Anzeigen nach Vorbild der Causa vom 13. August 2020 gegeben hat.
Zum Ausgang des Falls mit dem Tesla habe ich noch folgendes auf der ADAC Seite gefunden:
https://www.adac.de/verkehr/re…t-tempolimit-oesterreich/ (Verfahren eingestellt!!)
Was aber definitv weiterhin für ausländische Fahrzeuge ebenso gilt wie für inländische Fahrzeuge, die einen Hybridantrieb bestehend aus E-Motor und Verbrennungsmotor haben, ist der Umstand, das für sie die Vorgaben der IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) ebenfalls gelten. Somit müssen Hybrid- und Plugin-Hybrid Fahrzeuge sich an die 100km/h Vorgabe der IG-L halten. Die Ausnahme von der IG-L gilt nur für BEVs und FCEVs (100% Emissionsfrei).
Beste Grüße
Helmut