Kaufberatung Captur Motoriesierung

  • Hallo Heiko,


    ich glaube das ist so nicht richtig. Ein Auszug vom KBA.


    "Bis zum Inkrafttreten der Euro-7-Norm hat die EU-Kommission eine weitere Fortschreibung der Abgasnorm Euro 6 veröffentlicht: Die Euro 6e. Die erste Stufe (EA) der neuen Norm wird für alle Erstzulassungen ab dem 1. September 2024 verpflichtend."


    Das war bei den Abgasänderungen in den Jahren vorher genauso.


    Daher gab es z.B. ab 01.09. 23 den Capture ohne Partikelfilter nur noch mit Tageszulassung.


    Ich selbst habe eine Corvette gekauft, die von der gleichen Problematik betroffen war. Die Händler mußten alle Lagerfahrzeuge mit einer Tageszulassung versehen, da diese sonst nicht mehr zulassungsfähig gewesen wären.


    Aber in der Regel fließen neue Normen weit vor dem Stichtag in die Produktion ein. Daher sind nur ältere Lagerfahrzeuge betroffen.


    Vielleicht gibt es auch einen Unterschied zwischen Abgasnorm und vorgeschriebenen Assistenzsystemen?


    Gruß


    Frank



    Capture 160 EDC R.S. Line, Stahlgrau / Highlandgrau, Winterpaket, Driving Assist-Paket.

    Einmal editiert, zuletzt von FMH ()

  • Ja, es wird in allen Medien immer nur vom "Zulassungstermin" gesprochen, das halte ich aber für falsch/oberflächlich.


    Ich habe mir die EU-Verordnung mal angesehen.



    Dort wird allein auf die TYPENgenehmigung (Typenzulassung) Bezug genommen.

    In den Tabellen für die verschiedenen Termine zu den technischen Massnahmen wird zudem für diese ganz neuen Assistenzsysteme

    eine noch etwas detailliertere Angabe gemacht:


    Zitat

    Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:7. Juli 2024

    Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: 7. Juli 2026


    Quelle:

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R2144

    Gruß

    Captur Techno E-tech plug-in hybrid 160, gebaut 11/22, EZ 02/23, perlmuttweiß und Dach black-pearl-schwarz,

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  • Hallo Blauer Knappe,


    dann bitte ich um Deine Interpretation der EU2019/2144 Verordnung hinsichtlich dieser Textpassage im Anhang II der Verordnung:


    2024-04-08_12.04.12.jpg



    Du findest es (E1 und E2) auf Seite L325/29 der Verordnung (PDF Ausgabe), die Tabelle mit den Datumsangaben (A,B,C,D,X) auf Seite L325/31.

    Hier wird auch von Zulassungsdatum gesprochen. E1 und E2 haben Kategorie B als Datumsangabe und somit 07. Juli 2024.


    Beste Grüße

    Helmut :)

    RENAULT Captur 2 Edt. ONE E-TECH PHEV 160 Biton Cassio-Grau mit Dach in Black-Pearl / Bj. 10/2020; EZ: 12.02.2021

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  • Du findest es (E1 und E2) auf Seite L325/29 der Verordnung (PDF Ausgabe), die Tabelle mit den Datumsangaben (A,B,C,D,X) auf Seite L325/31


    Ich weiß schon wo das steht.

    Das ich genau von dort zitiert habe, ist dir nicht aufgefallen ? ;)


    Einen Abgleich der einzelnen Assistenzsystem habe ich nicht gemacht. Keine Ahnung was das mit E1 und E2 auf sich hat.

    Zudem es ja bei E1 "nur" um das Vorhandensein einer entsprechenden Schnittstelle für eine eventuelle Nachrüstung geht. Nicht um so ein Gerät selber (L325/8)

    Da ist vielleicht sogar eine USB-Buchse schon ausreichend?


    Und bei E2 ? Keine Ahnung, vielleicht ist das schon durch irgendwelche Lenkradsensoren verbaut und muss nur aktiviert werden. Wie beim Spurhalteassistent.

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  • Hallo Blauer Knappe,


    natürlich ist mir aufgefallen von wo Du zitiert hast. Ich halte es aber so, daß ich die Quelle auch genau angebe, die ich zitiere, daher meine Angaben .... ;) . Wenn Du die Postings #9 und #14 von mgane2024 hier im Thread studierst, dann sind diese Postings der Grund, warum wir uns über die EU2019/2144 und die Vorrichtung zur Alkoholwegfahrsperre (E1) unterhalten :) .


    Man darf gespannt sein, wie ab 07.07.2024 alle Capturs, die vor diesem Datum gebaut wurden und noch Neuwagenstatus haben, beim Verkauf gehandhabt werden. In Österreich darf ein Neuwagen nicht mehr als 6000km Gesamtkilometerstand haben oder die erste Inbetriebnahme (Erstzulassung) zum Zeitpunkt des Erwerbs darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen (aus steuerrechtlicher Sicht ;) ) . Für alle anderen Belange gilt aber 11-13 Monate ab Produktionsdatum des Fahrzeugs als erlaubter Zeitraum der Neuwagendefinition (fabriksneu).


    Beste Grüße

    Helmut :)

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    3 Mal editiert, zuletzt von mxhd1968 ()

  • Nach x-mal editieren, ich lasse es mit einer Antwort darauf. ;(

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