Ich wollt' ja hier eigentlich nix mehr zu schreiben, will aber dennoch auf etwas hinweisen, damit sich der ein oder andere hier nicht auf irgendwelche unzulässigen DInge einlässt. Der Oberschlaumeier "moncherie51" oder "streetfight" oder wie auch immer hat geschrieben, er läßt sein RDKS (aus Kostengründen ) von der Werkstatt deaktivieren.
Das ist, wie auch andere Dinge die der schreibt, totaler Quatsch und rechtswidrig.
Hier mal ein Auszug aus der Rechtslage, falls jemand auf die Idee kommen sollte, sich auf so was einzulassen:
Eine Deaktivierung des RDKS/TPMS ist unzulässig. Das ist zwar nicht
explizit in der EU-Verordnung geregelt, aber auf Anfrage des BRV bei den
zuständigen Behörden mittlerweile rechtsverbindlich geklärt.
Bei
Deaktivierung erlischt nicht die ABE, sondern dies wird im Rahmen der
Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO als Mangel eingestuft!
Ebenfalls
ist rechtverbindlich geklärt, dass bei direkten RDKS/TPMS
Ersatzmarktsensoren anstelle der vom Fahrzeughersteller serienmäßig
verbauten und im Rahmen der nach ECE-R 64 geprüften Systeme eingesetzt
werden können. Voraussetzung ist, dass sie die Funktionsfähigkeit des
RDKS/TPMS garantieren.
[Blockierte Grafik: http://reifen-tanski.de/b2c/content/04-zubehoer/04-RDKS/img_rdk_sensoren_265x149_de.jpg]Soweit
die Rechtsgrundlagen. Wie aber erkennt man, ob ein Fahrzeug unter die
EU-Verordnung fällt und insofern deren Vorschriften zu beachten sind?
Dazu gibt die Zulassungsbescheinigung Teil I des betreffenden Fahrzeugs
verschiedene Anhaltspunkte (siehe auch Abbildung):
Ziffer J – EG-Fahrzeugklasse – Die RDKS-Pflicht betrifft grundsätzlich nur Fahrzeuge, bei denen hier M1/M1G eingetragen ist.
Ziffer 6 – Datum der EG-Typgenehmigung – Hier: ab 01.11.2012.
Ziffer B – Datum der Erstzulassung – Ein hier eingetragenes Datum
01.11.2014 oder später wird (zusammen mit der Fahrzeugklasse) das
sicherste Erkennungsmerkmal sein, hilft aber bis dahin leider noch nicht
weiter.
[Blockierte Grafik: http://reifen-tanski.de/b2c/content/04-zubehoer/04-RDKS/rdks_fahrzeugschein.png]Das Problem dabei ist:
Um
das Datum 01.11.2014 „abzusichern“, haben die Fahrzeughersteller
bereits ab Februar/März 2014 ihre Produktion in der Form umgestellt,
dass nur noch Fahrzeuge (der Klasse M1/M1G) hergestellt werden, die mit
einem RDKS/TPMS nach ECE-R 64 ausgestattet sind.
Das bedeutet,
dass mit sehr großer Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 01.11.2014 eine
nicht unbeträchtliche Anzahl von Fahrzeugen auf den Markt kommen wird,
die bereits der EU-VO 661/2009 entsprechen und mit einem RDKS/TPMS
ausgestattet sind, das der ECE-R 64 entspricht!
Insofern sollten
Sie sich – unabhängig von der Eintragung des EU-Typgenehmigungsdatums in
der Zulassungsbescheinigung Teil I Ziffer 6 – bereits jetzt darauf
einstellen, dass jedes Fahrzeug der Klasse M1/M1G ab Erstzulassung April
2014 (Zulassungsbescheinigung Teil I – Ziffer B) der EU-VO 661/2009
entspricht und mit einen RDKS/TPMS nach ECE-R 64 ausgestattet ist! Diese
Fahrzeuge sind damit genauso zu behandeln wie Fahrzeuge mit einer
Erstzulassung ab 01.11.2014.
Also, nicht alles glauben was der Schlauberger schreibt.